· Fachbeitrag · Abfindung
Abfindung für Verzicht auf Arbeitnehmer-Erfindervergütung
| Legt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nahe, auf die jährliche Zahlung einer Erfindervergütung gegen eine Einmalzahlung zu verzichten, und gibt der Arbeitnehmer in dieser Konfliktsituation nach, so unterliegt die Abfindungszahlung dem ermäßigten Steuersatz nach §§ 34 Abs. 1, 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG. Mit dieser Wertung hat sich der BFH gegen die Auffassung des Finanzamts und des FG Münster gestellt. |
Der BFH hält im Urteilsfall das von der Rechtsprechung entwickelte Merkmal der Zwangssituation für erfüllt. Der Arbeitnehmer sei unter Druck gestanden. Er sei aus Gründen der Loyalität und zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten auf das Angebot des Arbeitgebers eingegangen, der ihm eine solche Abwicklung nahegelegt hatte (BFH, Urteil vom 29.2.2012; Az. IX R 28/11; Abruf-Nr. 121747).
PRAXISHINWEIS | Bereits die Lösung im Konsens und die gütliche Einigung können unter einer Zwangssituation zustande kommen. Der Arbeitnehmer braucht es nicht auf einen Rechtsstreit mit dem Arbeitgeber ankommen zu lassen, so ausdrücklich der BFH. |