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  • · Fachbeitrag · Abfindung

    Abfindung in zwei Teilbeträgen: BFH ruft neue - arbeitnehmerfreundliche - Spielregeln aus

    | Fließt eine Abfindung auf zwei Jahre verteilt zu, gewährt die Finanzverwaltung die günstige Fünftel-Besteuerung für die Hauptabfindung bisher nur, wenn die Teilabfindung höchstens fünf Prozent der Hauptabfindung beträgt. Dieser starren Prozentgrenze ist der BFH jetzt entgegengetreten. |

     

    Die bisherige Handhabung

    Die Anwendung der Fünftel-Methode (§ 34 Abs. 1 EStG) setzt bisher voraus, dass der Teilbetrag höchstens fünf Prozent der Hauptleistung beträgt. An diese - vom BMF vorgegebene - Maßgabe sind alle Finanzämter gebunden (BMF, Schreiben vom 1.11.2013, Az. IV C 4 - S 2290/13/10002, Abruf-Nr. 133457).

     

    Das neue BFH-Urteil

    Der BFH lehnt die starre Fünf-Prozent-Grenze ab. Nach seiner Auffassung reicht es, wenn die Teilabfindung „geringfügig“ ist - was nicht mehr der Fall ist, wenn die Nebenleistung mehr als zehn Prozent der Hauptleistung beträgt. Die Geringfügigkeit wird ermittelt, indem die Steuerersparnis durch die Fünftel-Regelung für die Hauptleistung mit dem Betrag der Teilleistung verglichen wird (BFH, Urteil vom 13.10.2015, Az. IX R 46/14, Abruf-Nr. 182089).

     

    • Ermittlungsschema zur Prüfung der Geringfügigkeit einer Teilleistung

    Ermittelte Steuerermäßigung für Hauptabfindung(Vergleich Steuerbelastung mit und ohne Fünftel-Methode)

    ... Euro

    ./.

    Betrag der Teilabfindung

    … Euro

    =

    Bei positivem Betrag (Teilabfindung ist niedriger als Steuerersparnis der Hauptabfindung) ist die Teilleistung unschädlich für die Besteuerung der Hauptabfindung nach der Fünftel-Methode.

    … Euro

     
    • Beispiel

    Ein Arbeitnehmer hat von einer Abfindung einen Teilbetrag von 10.200 Euro im Jahr 2015 erhalten. Die Hauptabfindung in Höhe von 104.800 Euro fließt ihm 2016 zu. Die Steuerersparnis 2016 nach der Fünftel-Methode beträgt 10.806 Euro.

     

    Keine Fünftel-Methode für Hauptabfindung nach BMF

    Fünftel-Methode für Hauptabfindung nach BFH

    Teilabfindung beträgt 9,73 % der Hauptleistung und liegt damit über der unschädlichen Fünf-Prozent-Grenze.

    Teilabfindung liegt unter 10 % der Hauptleistung und ist niedriger als die Steuerersparnis 2016.

     

     

    PRAXISHINWEIS | Solange das Urteil nicht im BStBl veröffentlicht ist, muss es die Finanzverwaltung nicht anwenden. Vorerst sollten Arbeitgeber die Fünftel-Methode bei der Lohnsteuerberechnung erst nach einer positiven Anrufungsauskunft des Finanzamts anwenden. Nur so lässt sich ein Haftungsrisiko vermeiden.

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2016 | Seite 8 | ID 43774920