· Fachbeitrag · Abfindung
Zahlungen zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht steuerlich begünstigt
| Zahlungen des Arbeitgebers, die Arbeitnehmer für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses neben der regulären Abfindung erhalten, sind keine steuerbegünstigte Entschädigung nach § 34 Abs. 1 EStG. Zu diesem Ergebnis ist jedenfalls das FG Niedersachsen gelangt. |
Aufhebungsvertrag und Abfindungszahlung
Der Arbeitgeber schloss mit einer Arbeitnehmerin einen Aufhebungsvertrag, wonach das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2016 enden sollte. Als Entschädigung für den Verlust ihres Arbeitsplatzes erhielt sie auf Basis des Aufhebungsvertrages eine Abfindungszahlung in Höhe von ca. 102.000 Euro. Ferner wurde die Arbeitnehmerin unter Fortzahlung ihres laufenden monatlichen Gehalts zzgl. 13. Monatsgehalt und variablem Gehaltsbestandteil vom 01.05.2016 bis 31.12.2016 unwiderruflich von ihrer Tätigkeit beim Arbeitgeber freigestellt.
Zahlung zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ‒ kein § 34 EStG
Der Aufhebungsvertrag räumte der Arbeitnehmerin das Recht ein, im Zeitraum der Freistellung das Arbeitsverhältnis vorzeitig zu kündigen. In diesem Fall sollte sich der reguläre Abfindungsbetrag um die Bruttovergütungen erhöhen, die ihr bei Fortlaufen des Arbeitsverhältnisses bis 31.12.2016 ohnehin zugeflossen wären. Die Arbeitnehmerin machte von dieser Sprinterklausel Gebrauch und beendete das Arbeitsverhältnis zum 31.05.2016.
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