· Fachbeitrag · Abfindung
Zusammenballung von Einkünften: So vermeiden Arbeitgeber bei Abfindungen die Haftung
| Wer gelegentlich Abfindungen oder Entlassungsentschädigungen abrechnen muss, kennt die Erwartungshaltung aller Beteiligten: möglichst geringe Lohnsteuerabzüge. Tatsächlich können Abfindungen die Voraussetzungen der ermäßigten Besteuerung nach der Fünftel-Regelung erfüllen. Allerdings ist dazu Voraussetzung, dass eine Zusammenballung der Einkünfte vorliegt. Eine wichtige Einschränkung, die bestimmte Rechenschritte erfordert, die Arbeitgeber aus Haftungsgründen beachten müssen. |
Allgemeine Voraussetzungen für Fünftel-Regelung
Zur Besteuerung von Abfindungen oder Entlassungsentschädigungen gibt es ein umfangreiches BMF-Schreiben vom 24. Mai 2004 (Az. IV A 5 - S 2290 - 20/04; Abruf-Nr. 042593), auch Abfindungserlass genannt. Dieser wurde mehrfach korrigiert, zuletzt mit Schreiben vom 17. Januar 2011 (Az. IV C 4 - S 2290/07/10007 :005; Abruf-Nr. 110285). Im Abfindungserlass sind alle Voraussetzungen für die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftel-Regelung nach § 34 EStG dargestellt. Lediglich die Ausführungen zum steuerfreien Teil der Abfindungen sind überholt, weil § 3 Nr. 9 EStG ab 2006 abgeschafft wurde.
Die für die Praxis entscheidende Voraussetzung bleibt die „Zusammenballung“ in einem Steuerjahr. Dabei müssen zwei Punkte beachtet werden:
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