· Nachricht · Altersversorgung
Ermäßigte Besteuerung für Kapitalauszahlung der Pensionskasse
| Das FG Rheinland-Pfalz hat die bislang gerichtlich nicht geklärte Frage entschieden, ob Arbeitnehmer, die beim Eintritt in den Ruhestand eine Kapitalauszahlung ihrer betrieblichen Altersversorgung wählen, diesen Betrag ermäßigt versteuern können. Das FG bejaht die Frage, lässt allerdings wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum BFH zu. |
Der Arbeitgeber hatte für die Klägerin einen betrieblichen Altersvorsorgevertrag mit einer Pensionskasse abgeschlossen und die Beiträge über eine Entgeltumwandlung mit steuerfreiem Arbeitslohn finanziert. Mit Eintritt in den Ruhestand erhielt die Angestellte auf ihren Wunsch die Leistungen aus der Pensionskasse in einem Einmalbetrag ausgezahlt, und nicht monatlich. Das Finanzamt wollte diese Zahlung mit dem vollen Steuersatz veranlagen. Die Angestellte beharrte auf einer ermäßigten Besteuerung nach der Fünftel-Regelung (§ 34 EStG). Das FG gab ihr Recht. Die ermäßigte Besteuerung sei nicht nur nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, sondern auch mit Rücksicht auf die Neuregelung der Rentenbesteuerung durch das Alterseinkünftegesetz geboten. Es verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn man Kapitalzahlungen aus der Basisversorgung, wie zum Beispiel der gesetzlichen Rentenversicherung, und Zahlungen aus der bAV wie der Pensionskasse unterschiedlich behandle. Für entsprechende Einmalkapitalzahlungen aus der Basisversorgung habe der BFH nämlich bereits entschieden, dass sie nicht mit dem vollen Steuersatz, sondern nur nach der Fünftel-Regelung besteuert werden dürften (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.5.2015, Az. 5 K 1792/12, Abruf-Nr. 144962; Revision beim BFH unter dem Az. X R 23/15).