· Fachbeitrag · Altersversorgung
Kann der nichteheliche Lebensgefährte bei der betrieblichen Altersversorgung bedacht werden?
| Kann der nichteheliche Lebenspartner bei einer betrieblichen Altersversorgung bedacht werden? Dr. Claudia Veh von der SLPM gibt Antwort auf die Frage eines Lesers. |
Frage: Wir haben einen Mitarbeiter, der seinen nichtehelichen Lebenspartner im Rahmen seiner betrieblichen Altersversorgung (bAV) bedenken möchte. Ist das möglich? Wenn ja, wie können wir das umsetzen?
Die Antwort: Alte Direktversicherungszusagen, die bis zum 31. Dezember 2004 erteilt wurden, sind vererbbar. Das heißt: Als Bezugsberechtigten kann man jede beliebige Person einsetzen, also zum Beispiel auch Eltern oder Geschwister oder den nicht ehelichen Lebensgefährten. Neuzusagen in der bAV, die seit dem 1. Januar 2005 erteilt werden, können nur an „enge“ Hinterbliebene vererbt werden. Der nichteheliche Lebensgefährte gehört zu diesen „engen“ Hinterbliebenen und kann über eine Hinterbliebenenversorgung bedacht werden ( BMF, Schreiben vom 20.1.2009, Az: IV C 3 - S 2496/08/10011 ; Abruf-Nr. 090362 ). Somit ist es grundsätzlich möglich, den nichtehelichen Lebenspartner in der bAV zu bedenken.
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