· Fachbeitrag · Altersversorgung
Pensionszusage und Bilanzierung: Wann ist ein Geschäftsführer dienstunfähig?
von Dr. Claudia Veh, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München
| Das FG Hamburg hatte einen Fall zu entscheiden, in dem es um die korrekte steuerbilanzielle Erfassung einer Pensionszusage ging. Strittig war der Eintritt von Invalidität und die korrekte Bilanzierung. LGP stellt Ihnen die Entscheidung sowie die Bedeutung für die Praxis vor. |
Steuerlicher Hintergrund von Pensionszusagen
Eine Pensionszusage ist in der Steuerbilanz im aktiven Arbeits-/Dienstverhältnis mit dem Teilwert zu bilanzieren (§ 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 EStG). Nach Eintritt eines Versorgungsfalls gilt als Teilwert der Barwert der Pensionsverpflichtung; die Pensionsrückstellung wird mit dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen nach § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 2 EStG passiviert. Bei einem vorzeitigen Versorgungsfall führt das regelmäßig zu einer mitunter hohen Zuführung bei den Rückstellungen (sog. Bilanzsprung).
Des Weiteren ist das sog. Nachholverbot des § 6a Abs. 4 S. 1 EStG zu beachten: Eine Pensionsrückstellung darf in einem Wirtschaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahrs und am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs erhöht werden. Am Schluss des Wirtschaftsjahrs, in dem das Dienstverhältnis des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft endet oder der Versorgungsfall eingetreten ist, darf die Rückstellung bis zum Barwert der künftigen Leistungen bilanziert werden (§ 6a Abs. 4 S. 5, 1. Halbs. EStG). Versäumt es die GmbH, im Jahr des Eintritts des Versorgungsfalls die Pensionsrückstellung auf den Barwert der Pensionsverpflichtung aufzufüllen, greift für die folgenden Wirtschaftsjahre das Nachholverbot wieder ein. Das Recht zur Bildung oder Nachholung von Rückstellungen endet prinzipiell mit dem Eintritt des Versorgungsfalls.
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