· Fachbeitrag · Altersversorgung
Verzicht auf Pensionsansprüche als Steuerfalle
| Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) gegenüber seiner GmbH auf eine bereits erdiente (werthaltige) Pensionsanwartschaft, resultieren daraus unliebsame steuerliche Folgen. Das zeigt ein aktuelles Urteil des BFH. Interessant ist dabei auch die Aussage des BFH zum Pensionsverzicht, um eine Überversorgung zu vermeiden. |
Verzicht auf bereits erdiente (werthaltige) Pensionsansprüche
Verzichtet ein GGf gegenüber seiner Kapitalgesellschaft auf eine bereits erdiente (werthaltige) Pensionsanwartschaft, ist das regelmäßig durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und daher als verdeckte Einlage zu sehen. Wurzelt die Zusage der Altersversorgung im Anstellungsvertrag, führt der Verzicht auf die erdiente und werthaltige Anwartschaft zu einem Lohnzufluss in Höhe des Teilwerts der Pensionsanwartschaft des GGf. Der Auflösungsbetrag der Rückstellung ist insoweit irrelevant.
Wichtig | Der BFH weist darauf hin, dass es nur in dem Fall anders ist, wenn auch ein fremder Geschäftsführer unter sonst gleichen Umständen die Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (BFH, Urteil vom 23.08.2017, Az. VI R 4/16, Abruf-Nr. 197816; Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.2015, Az. 8 K 380/13, LGP 5/2017, Seite 74 → Abruf-Nr. 44610575).
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