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  • · Nachricht · Altersversorgung/Geringfügige Beschäftigung

    Gehaltsumwandlung für bAV bei einem Minijobber?

    | Ein Leserin fragt zum Beitrag „Minijobs und bAV“ in LGP 7/2019: Eine Arbeitnehmerin verdient momentan 450 Euro, hat auf die Rentenversicherungspflicht verzichtet und möchte jetzt für 100 Euro mehr arbeiten (550 Euro) und diesen Betrag über eine Gehaltsumwandlung in eine betriebliche Altersversorgung einzahlen. Der Arbeitgeber würde dieser Umwandlung zustimmen. Ist dies möglich oder besteht die Möglichkeit der Entgeltumwandlung nur für Arbeitnehmer, die nicht auf die Rentenversicherungspflicht verzichtet haben? Die Frage beantwortet Dr. Claudia Veh von der SLPM. |

     

    Antwort | Die Arbeitnehmerin hat zwar keinen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG, weil sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist (§ 17 Abs. 3 S. 1 BetrAVG). Stimmt der Arbeitgeber zu, kann sie 100 Euro monatlich umwandeln und verliert dadurch nicht ihren Status als geringfügig Beschäftigte. Zu beachten ist allerdings, dass die Arbeitnehmerin die steuerliche Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG nur nutzen kann, wenn es sich bei diesem Arbeitsverhältnis um das erste Arbeitsverhältnis handelt.

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: Ausgabe 09 / 2019 | Seite 145 | ID 46046288

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