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Arbeitgeber vergibt Genussrechte: Zahlungen sind Kapitalerträge
| Bietet ein Unternehmen Mitarbeitern hochverzinsliche Genussrechte an, stellen die Zinsen bei den Arbeitnehmern Kapitalerträge dar, die nur der 25-prozentigen Abgeltungsteuer unterliegen (und nicht dem individuellen Grenzsteuersatz). Es handelt sich selbst dann nicht um Arbeitslohn, wenn das Unternehmen die Genussrechte nur leitenden Mitarbeitern anbietet. Diese erfreuliche Ansicht vertritt das FG Münster. |
Als Kapitalanlage sind solche Vereinbarungen immer dann zu werten, wenn der Arbeitnehmer das Genussrechtskapital aus seinem eigenen Vermögen erbringt und ein effektives Verlustrisiko trägt (FG Münster, Urteil vom 07.12.2018, Az. 4 K 1366/17 E, Abruf-Nr. 207221, rechtskräftig).
Quelle: Ausgabe 03 / 2019 | Seite 38 | ID 45751469