· Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen
Betriebliche Gesundheitsförderung: Zwei Änderungen in § 3 Nr. 34 EStG
| Das „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (Abruf-Nr. 205730) passt die steuerlichen Regelungen an die Regelungen im Präventionsgesetz an. Das führt zu zwei Änderungen in § 3 Nr. 34 EStG . |
Gesundheitsfreibetrag
In § 3 Nr. 34 EStG werden bestimmte ‒ zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte ‒ Gesundheitsförderungsmaßnahmen des Arbeitgebers steuerfrei gestellt, soweit sie 500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen (Gesundheitsfreibetrag). Danach kann der Arbeitgeber jährlich für jeden Arbeitnehmer Zusatzleistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung bis zu einer Höhe von 500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV) aufwenden.
Übersteigen die Gesundheitsleistungen die 500-Euro-Grenze, sind sie nur mit dem übersteigenden Betrag steuerpflichtig. Handelt es sich um Sachzuwendungen, die 500 Euro übersteigen, kann der Arbeitgeber eine pauschale Besteuerung mit 30 Prozent nach § 37b EStG wählen.
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