· Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen
Das sind die Regeln bei der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Wohnraum
von Diplom-Finanzwirt (FH) Michael Heine, LL.M., Stauchitz
| In Zeiten von Wohnraumknappheit und steigender Mieten besonders im städtischen Umfeld erfreut sich die Mitarbeiterwohnung als Lohnbestandteil neuer Beliebtheit. Auch der Gesetzgeber erkennt den Sinn der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Wohnraum vom Arbeitgeber durch eine besondere steuerliche Ermäßigung für Arbeitnehmer an. Ein Überblick über die lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Spielregeln. |
Der Grundsatz lautet lohn- und beitragspflichtiges Entgelt
Die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zu eigenen Wohnzwecken ist nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG grundsätzlich ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug in Höhe des ortsüblichen Mietwerts; bei verbilligter Überlassung ist es die Höhe der Differenz zwischen vereinbarter Miete und ortsüblichem Mietwert. Dies gilt auch für das Sozialversicherungsrecht.
Der Begriff Wohnung setzt voraus, dass die selbstständige Führung eines Haushalts möglich ist. Nicht begünstigt ist daher die Gewährung einer Gemeinschaftsunterkunft; diese wird abschließend mit dem amtlichen Sachbezugswert im Sinne des § 2 Abs. 3 SvEV bewertet.
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