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E-Fahrrad zur Nutzung durch mehrere Arbeitnehmer ‒ wie ist es steuerlich zu bewerten?
| Ein Leser fragt: Wie ist ein betriebliches E-Fahrrad zu bewerten, wenn es mehreren Arbeitnehmern im Laufe eines Jahres zur Verfügung gestellt wird. Bei uns ist es z. B. so, dass jeweils der „Mitarbeiter des Monats“ das Fahrrad einen Monat lang privat nutzen darf und im nächsten Monat ein anderer. Steuerberaterin Susanne Weber antwortet. |
Antwort | Wenn das Fahrrad den Mitarbeitern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung gestellt wird, ist es komplett steuer- und beitragsfrei (§ 3 Nr. 37 EStG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV).
Anders ist es ‒ im wohl eher theoretischen Fall ‒ bei Gehaltsverzicht/-umwandlung zugunsten der Nutzung eines betrieblichen E-Fahrrads. In diesem Fall muss monatlich ein geldwerter Vorteil in Höhe von einem Prozent eines auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschl. der Umsatzsteuer lohnversteuert und verbeitragt werden. Für den Monat des Fahrradwechsels sind m. E. die für Kfz geltenden Regelungen entsprechend anzuwenden. Sprich:
- Der monatliche Ein-Prozent-Wert ist auch dann anzusetzen, wenn das E-Fahrrad dem Arbeitnehmer nur einen Teil des Monats zur privaten Nutzung überlassen wird.
- Werden dem Arbeitnehmer in einem Monat nacheinander mehrere E- Fahrräder zur Nutzung überlassen, ist für die Berechnung des Ein-Prozent-Werts die UVP des überwiegend zur Nutzung überlassenen Fahrrads heranzuziehen.