22.10.2014 · Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen
Ehrenmitgliedschaft im Golfclub ist nicht zwingend Arbeitslohn
| Wird einem früheren firmenspielberechtigten Arbeitnehmer nach dessen Eintritt in den Ruhestand eine Ehrenmitgliedschaft in einem Golfclub gewährt und verzichtet dieser auf die Mitgliedbeiträge, liegt nur dann Arbeitslohn vor, wenn mit der Zuwendung die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers vergütet werden soll. Dies entschied der BFH und hob damit eine Entscheidung der Vorinstanz auf, die nun den Rechtsgrund für die Zuwendung klären muss. |
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