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  • · Nachricht · Arbeitgeberleistungen

    Falle: Tankgutscheine für mehrere Monate im Voraus zugewendet

    | Arbeitgeber, die Arbeitnehmern zusätzlich zum Arbeitslohn einen monatlichen Tankgutschein über 44 Euro für mehrere Monate im Voraus zuwenden, aufgepasst. Der gesamte Sachbezug fließt bereits bei Erhalt der Gutscheine zu ‒ und nicht erst bei Einlösung des jeweiligen Gutscheins an der Tankstelle. Das gilt auch beim Hinweis des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, pro Monat nur einen Gutschein einzulösen. Das lehrt eine Entscheidung des FG Sachsen. |

     

    Der Arbeitslohn fließt bei einem Gutschein, der bei einem Dritten einzulösen ist, mit Hingabe des Gutscheins zu. Denn der Arbeitnehmer erhält zu diesem Zeitpunkt einen Rechtsanspruch gegenüber dem Dritten (LStR 38.2 Abs. 3). Folglich scheidet die 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze aus, wenn der Arbeitgeber Tankgutscheine über 44 Euro für 8 Monate im Voraus aushändigt. Dann hilft dem Arbeitgeber auch der ‒ schriftliche ‒ Hinweis an den Arbeitnehmer nichts, pro Monat nur einen Gutschein einzulösen. Folge: Die Gutscheine stellen normalen Arbeitslohn dar. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Gutscheine so programmiert sind, dass sie nur zu bestimmten Zeitpunkten eingelöst werden können (FG Sachsen, Urteil vom 09.01.2018, Az. 3 K 511/17, Abruf-Nr. 202157, rechtskräftig).

     

    PRAXISTIPP | Arbeitgeber sollten 44-Euro-Waren- und Tankgutscheine Monat für Monat, und nicht auf einen Schlag für mehrere Monate im Voraus aushändigen. So haben sie Einfluss, wie der Gutschein verwendet wird, steuern den Lohnzufluss ‒ und die 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze ist nutzbar.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2018 | Seite 127 | ID 45411969