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Förderung der Elektromobilität - geplante Regelungen
| Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr enthält auch lohnsteuerlichen Regelungen: Die Steuerfreiheit für ein kostenfreies elektrisches Aufladen beim Arbeitgeber, die Steuerfreiheit für die private Nutzung einer zeitweise überlassenen betrieblichen Ladevorrichtung sowie die Pauschalierungsmöglichkeit bei Übereignung von Ladevorrichtungen bzw. entsprechenden Zuschüssen an Arbeitnehmer. |
- Steuerbefreit werden vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers und für die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung (§ 3 Nr. 46 EStG-E). Ladevorrichtung ist die gesamte Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör und in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen, beispielsweise die Installation und Inbetriebnahme der Ladevorrichtung. Die Steuerfreiheit soll auch für Leiharbeitnehmer gelten.
- Der Arbeitgeber erhält die Möglichkeit, zusätzlich zum Arbeitslohn gewährte geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung der Ladevorrichtung und Zuschüsse pauschal mit 25 Prozent Lohnsteuer zu besteuern (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG-E).
Wichtig | Die lohnsteuerlichen Regelungen sind befristet vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020.
Weiterführender Hinweis
- „Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr“, Abruf-Nr. 186078
Quelle: ID 44075161