· Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen
Gesundheitsförderung: Durch geschickte Gestaltung Steuer- und SV-Nachforderungen vermeiden
| Betriebliches Gesundheitsmanagement und betriebliche Gesundheitsförderung gehören zu den wesentlichen Aufgaben moderner Personalarbeit. Mal will der Arbeitgeber damit den Gesundheitszustand der Arbeitnehmer verbessern. Mal sollen gut ausgebildete Arbeitnehmer ans Unternehmen gebunden werden. Optimal ist es, wenn die entsprechenden Ausgaben beim Arbeitnehmer nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen. Dies gilt es durch geschickte Gestaltungen sicherzustellen. |
Eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers
Keinen Arbeitslohn stellen die Leistungen dar, wenn der Arbeitgeber betriebliches Gesundheitsmanagement im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse betreibt. Dann steht der Entlohnungscharakter nicht im Vordergrund, und die Zahlungen sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Doch was heißt eigenbetriebliches Interesse?
Die Vorteile des Arbeitgebers müssen die Vorteile des Arbeitnehmers deutlich überwiegen und sich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen, so der BFH (Urteil vom 11.3.2010, Az. VI R 7/08; Abruf-Nr. 101595). Weil die Gesundheit als hohes persönliches Gut gilt und immer mit einem erheblichen Eigeninteresse des Arbeitnehmers verbunden ist, nimmt die Rechtsprechung ein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers nur in folgenden Fällen an:
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