· Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen
(Neben-)Kosten fürs Home-Office ‒ die steuerbegünstigten Gestaltungen durch den Arbeitgeber
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Die aktuellen Entwicklungen in der Gesetzgebung zeigen eindrucksvoll, dass das Thema „Home-Office“ langfristig in das Steuerrecht einziehen wird. So wurde nicht ohne Grund die Home-Office-Pauschale durch das JStG 2022 angehoben und zugleich unbefristet in das EStG implementiert. Berechtigt stellt sich daher für alle Arbeitgeber die Frage, welche Kosten sie ihren im Home-Office tätigen Arbeitnehmern steuer- und beitragsfrei erstatten können. LGP erläutert die Gestaltungsmöglichkeiten. |
Die Home-Office-Pauschale ‒ Neue Regelung ab 2023
Infolge der Corona-Pandemie wurde befristet für die Jahre 2020 bis 2022 eine Home-Office-Pauschale eingeführt (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 4 EStG). Infolge des JStG 2022 wurde die Home-Office-Pauschale unbefristet in das EStG aufgenommen. Sie gilt somit auch für die Jahre ab 2023. Daneben hat die Pauschale wesentliche Verbesserungen erfahren: Die Pauschale wurde von bisher täglich fünf auf nun sechs Euro angehoben. Zudem wurde der Höchstbetrag mit bisher jährlich 600 Euro (= 120 Tage) auf nun 1.260 Euro (= 210 Tage) mehr als verdoppelt. Damit können auch die Arbeitnehmer in vollem Umfang profitieren, die nahezu ihre gesamte Arbeitsleistung im Home-Office erbringen.
Keine steuerfreie Erstattung der Home-Office-Pauschale
Wermutstropfen: Eine pauschale steuer- und beitragsfreie Erstattung der Home-Office-Pauschale durch den Arbeitgeber kommt nicht in Frage. Erstattet der Arbeitgeber die Pauschale dennoch, handelt es sich um regulären steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn. Begründung: Es mangelt schlichtweg an einer gesetzlichen Grundlage für eine steuerfreie Erstattung. Wie auch die Kostenerstattung für ein Arbeitszimmer (vgl. BMF, 18.04.2019, Az. IV C 1 ‒ S 2211/16/10003 :005, Abruf-Nr. 208850) oder pauschale Bürokostenzuschüsse (z. B. OFD Niedersachsen, Verfügung vom 27.03.2017, Az. S 2354 ‒ 118 ‒ St 215, Abruf-Nr. 194171) ist die Erstattung der Home-Office-Pauschale als steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn einzuordnen.
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