Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen

    Neue Pausch- und Höchstbeträge bei Inlandsumzügen ‒ Auswirkungen auf Arbeitgebererstattungen

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Susanne Weber, WTS Steuerberatungsges. mbH, München

    | Das BMF hat am 20.05.2020 neue Pauschbeträge für sonstige Umzugsauslagen und Höchstbeträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten bei beruflich veranlassten Inlandsumzügen bekannt gemacht. Die Beträge waren erst zum 01.03.2020 angehoben worden. Nun werden sie zum Teil erheblich gesenkt. Grund hierfür ist eine Änderung des Bundesumzugskostengesetzes, die zum 01.06.2020 in Kraft getreten ist. Lesen Sie nachfolgend, wie sich das auf die Arbeitgebererstattungen auswirkt. |

    Steuerfreie Umzugskostenerstattung

    Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern beruflich veranlasste Umzugskosten in der Höhe steuerfrei erstatten, in der sie der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen könnte (§ 3 Nr. 16 EStG). Bei Inlandsumzügen gilt dies für die tatsächlichen Umzugskosten bis zu der Höhe, die nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) in der jeweils gültigen Fassung als Umzugskostenvergütung höchstens gezahlt werden könnten (R 9.9 Abs. 2 LStR).Allerdings dürfen Auslagen für die Anschaffung von Wohnungseigentum (§ 9Abs. 1 BUKG) nicht als Werbungskosten abgezogen werden ‒ und können daher auch nicht steuerfrei erstattet werden.

     

    Wichtig | Werden die umzugskostenrechtlichen Grenzen eingehalten, muss der Arbeitgeber nicht mehr prüfen, ob die Aufwendungen dem Grunde nach Werbungskosten sind. Nur bei einer höheren Kostenerstattung muss geprüft werden, ob es sich hierbei um beruflich veranlasste Kosten (= Werbungskosten) oder um Kosten der Lebensführung (= keine Werbungskosten) handelt. Daher müssen Arbeitgeber bei der Erstattung von Umzugskosten die Regelungen des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) kennen und beachten.

     

    Das BUKG wurde durch das Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 09.12.2019 (Abruf-Nr. 216252) mit Wirkung ab 01.06.2020 geändert. Die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesumzugskostengesetz (BUKGVwV) wurde nach unseren Recherchen noch nicht angepasst.

     

    Wichtig | Auslandsumzüge sind von der Änderung nicht betroffen, denn die AUV enthält eigene Definitionen für die Berechtigten und die Pauschalen für sonstige Umzugsauslagen. Diese sind nicht geändert worden.

    Die geänderten Beträge im Überblick

    Nach dem BMF-Schreiben vom 20.05.2020 (Az. IV C 5 ‒ S 2353/20/10004 :001, Abruf-Nr. 215828) gelten die neuen Pauschalen für Umzüge, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem 31.05.2020 liegt. Das sind u. E. Umzüge, bei denen das Umzugsgut ab dem 02.06.2020 eingeladen wird. Da der 01.06.2020 ein Feiertag (Pfingstmontag) war, dürften an diesem Tag auch eher weniger Umzüge begonnen haben.

     

    • Pauschale für Umzüge ‒ Beträge bisher und neu
    Bisher
    (01.03.‒31.05.2020)
    Neu
    (seit 01.06.2020)

    Höchstbetrag für umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder

    2.066 Euro

    1.146 Euro

    Aufwendungen für Herd und Öfen

    230 Euro / 164 Euro

    ‒‒‒

    Pauschale für sonstige Umzugsauslagen

    • verheiratet
    • dem verheirateten gleichgestellt 1)
    • ledig
    • sonstige mitumziehende Person 2)

     

    1.639 Euro

    1.639 Euro

    820 Euro

    361 Euro

     

    1.433 Euro 3)

    860 Euro

    860 Euro

    573 Euro

    Mitarbeiter der keine eigene Wohnung hatte bzw. nicht wieder eine eigene Wohnung einrichtet

    • verheiratet
    • ledig

     

     

    492 Euro

    164 Euro

     

     

    172 Euro

    172 Euro

    1) z. B. verwitwet, geschieden

    2) z. B. Kinder

    3) Für den Arbeitnehmer (= Berechtigter) gilt nun die gleiche Pauschale wie für Ledige; der Ehegatte erhält die Pauschale für sonstige mitumziehende Personen. In der Übersicht wurden die Beträge addiert.

     

    Erläuterungen zu den Beträgen

    Nachfolgend erläutern wir Ihnen die einzelnen Positionen.

     

    Umzugsbedingter zusätzlicher Unterricht der Kinder (§ 9 Abs. 2 BUKG)

    Künftig dürfen die tatsächlichen Aufwendungen für einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder bis zu einem Betrag von 20 Prozent des am Tag vor dem Einladen des Umzugsguts maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A13 (derzeit 5.733 Euro) steuerfrei erstattet werden. Der Höchstbetrag beträgt derzeit somit 1.146 Euro.

     

    • Beispiel

    Aufgrund eines Umzugs im August 2020 von Berlin nach München braucht das Kind des Arbeitnehmers Nachhilfestunden. Dafür wendet der Arbeitnehmer 2.000 Euro auf. Diese kann der Arbeitgeber bis zum Höchstbetrag von 1.146 Euro steuerfrei erstatten.

     

    Bislang war die Berechnung komplizierter: Es konnten die Aufwendungen für umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder bis zur Höhe von 40 Prozent des zum Zeitpunkt der Beendigung des Umzugs geltenden Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A12 berücksichtigt werden. Das war seit dem 01.03.2020 ein Betrag von 2.066 Euro. Dabei konnten die Aufwendungen bis zu 50 Prozent des Höchstbetrags in voller Höhe und darüber hinaus zu ¾ berücksichtigt werden.

     

    • Beispiel

    Aufgrund eines Umzugs im April 2020 von Berlin nach München braucht das Kind des Arbeitnehmers Nachhilfestunden, für die der Arbeitnehmer 2.000 Euro zahlt.

     

    Abzugsfähig

    Kosten

    2.000 Euro

    Höchstbetrag

    2.066 Euro

    50 % des Höchstbetrags

    1.033 Euro

    1.033 Euro

    Übersteigender Betrag

    967 Euro

    Davon 3/4

    725 Euro

    725 Euro

    Summe

    1.758 Euro

     

     

    Ergebnis: Der Höchstbetrag von 2.066 Euro ist nicht überschritten. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer 1.758 Euro steuerfrei erstatten.

     
    • Abwandlung

    Der Arbeitnehmer zahlt für den Nachhilfeunterricht 3.000 Euro.

     

    Abzugsfähig

    Kosten

    3.000 Euro

    Höchstbetrag

    2.066 Euro

    50 % des Höchstbetrags

    1.033 Euro

    1.033 Euro

    Übersteigender Betrag

    1.967 Euro

    Davon 3/4

    1.475 Euro

    1.475 Euro

    Summe

    2.508 Euro

     

     

    Ergebnis: Der Höchstbetrag von 2.066 Euro ist überschritten. Der Arbeitgeber kann die Kosten nur bis zum Höchstbetrag von 2.066 Euro steuerfrei erstatten, nicht dagegen die 2.508 Euro.

     

    Aufwendungen für Kochherd und Öfen (§ 9 Abs. 3 BUKG)

    Bislang konnten die Auslagen für einen Kochherd bis zu einem Betrag von 230 Euro steuerfrei erstattet werden, wenn seine Beschaffung beim Bezug der neuen Wohnung notwendig war. Bei Einzug in eine Mietwohnung konnten auch die Auslagen für Öfen bis zu einem Betrag von 164 Euro pro Zimmer steuerfrei erstattet werden. Diese Regelung wurde ersatzlos gestrichen.

     

    Pauschalen für sonstige Umzugsauslagen (§ 10 BUKG)

    Für folgende Personen kann eine Pauschale für sonstige Umzugsauslagen steuerfrei erstattet werden:

     

    • Berechtigter, der am Tage vor dem Einladen des Umzugsguts eine Wohnung hatte und nach dem Umzug wieder eine Wohnung einrichtet:
      • Die Pauschale beträgt 860 Euro (15 Prozent des am Tag vor dem Einladen des Umzugsguts maßgebenden Endgrundgehalts der Besoldungs-gruppe A13 [derzeit 5.733 Euro]).

     

    • Jede andere Person im Sinne des § 6 Abs. 3 S. 1 BUKG:
      • Die Pauschale beträgt 573 Euro (zehn Prozent des am Tag vor dem Einladen des Umzugsguts maßgeblichen Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A13 [derzeit 5.733 Euro]).
      • Andere Personen im Sinne des § 6 Abs. 3 S. 1 BUKG sind Personen, die mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben (Ehegatte, Lebenspartner, ledige Kinder, Stief- und Pflegekinder). Verheiratete können daher einen Betrag von 1.433 Euro (= 860 Euro + 573 Euro) steuerfrei erhalten.

     

    • Berechtigter, der am Tage vor dem Einladen des Umzugsguts keine Wohnung hatte oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet hat:
      • Die Pauschale beträgt 172 Euro (drei Prozent des am Tag vor dem Einladen des Umzugsguts maßgeblichen Endgrundgehalts der Besoldungs-gruppe A13 [derzeit 5.733 Euro]).

     

    Wichtig | Für denselben Umzug kann jede Person nur eine Pauschale für sonstige Umzugsauslagen erhalten, auch wenn sie Berechtigter und zugleich mitumziehende Person ist. Das ist z. B. der Fall, wenn Ehegatten beim selben Arbeitgeber beschäftigt sind.

     

    Bislang richteten sich die Pauschalen für sonstige Umzugsauslagen nach dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A13.

     

    • Sie betrugen für Verheiratete 28,6 Prozent dieses Betrags (1.639 Euro), für Ledige 14,3 Prozent dieses Betrags (820 Euro) und für weitere mitumziehende Personen im Sinne des § 6 Abs. 3 S. 2 und 3 BUKG 6,3 Prozent dieses Betrags (361 Euro).

     

    • Weitere umziehende Personen im Sinne des S. 2 des § 6 Abs. 3 BUKG waren ledige Kinder, Stief- und Pflegekinder. Unter den Satz 3 fielen nicht ledige Kinder, Stief- und Pflegekinder und Verwandte bis zum 4. Grade, Verschwägerte bis zum 2. Grade und Pflegeeltern, wenn der Mitarbeiter diesen Personen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, sowie Hausangestellte und solche Personen, deren Hilfe der Berechtigte aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf.
    •  
    • Wichtig | Für diese mitumziehenden Personen werden keine Pauschalen für sonstige Umzugsauslagen mehr berücksichtigt.

     

    • Verwitwete, Geschiedene und derjenige, dessen Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt wurde, und diverse andere Personen waren bislang dem Verheirateten gleichgestellt worden. Diese Regelung in § 10 Abs. 2 BUKG ist ebenfalls weggefallen. Dieser Personenkreis erhält nun nur noch die Pauschale für Berechtigte.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Checkliste: „Steuerfreie Umzugskostenerstattung im Inland für Umzüge seit 01.06.2020“ auf lgp.iww.de → Abruf-Nr. 46650265
    Quelle: Ausgabe 07 / 2020 | Seite 117 | ID 46627158