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  • · Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen

    Sachbezüge: Wahlrecht zur Versteuerung eines Streuwerbeartikels nach § 37b EStG nutzen

    | Viele Arbeitgeber schenken ihren Mitarbeitern Streuwerbeartikel bis 10 Euro. Die Crux: Wird die 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze überschritten, weil mehrere Streuwerbeartikel in einem Monat zusammen mehr als 44 Euro betragen oder weil bereits ein anderer Sachbezug die 44-Euro-Grenze ausreizt, droht dem Arbeitnehmer die Lohnversteuerung. Arbeitgeber können das vermeiden, indem sie einen bzw. mehrere Streuwerbeartikel pauschal nach § 37b EStG versteuern und so aus der 44-Euro-Freigrenze heraushalten. LGP stellt Ihnen die aktuellen Steuerregeln und Gestaltungsmöglichkeiten vor. |

    Streuwerbeartikel bei Kunden und Geschäftspartnern

    Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 Euro nicht übersteigen, sind bei der Pauschalierung nach § 37b EStG als Streuwerbeartikel anzusehen. Das bedeutet: Wendet ein Unternehmen einem Kunden oder Geschäftspartner einen Streuwerbeartikel zu, muss es den Artikel nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer einbeziehen und somit nicht versteuern (BMF, Schreiben vom 19.5.2015, Az. IV C 6 - S 2297-b/14/10001, Rz. 10, Abruf-Nr. 144552).

    Streuwerbeartikelregelung gilt bei Lohnversteuerung nicht

    Die Streuwerbeartikelregelung ist bei der regulären Lohnversteuerung für Zuwendungen an Arbeitnehmer nicht entsprechend anwendbar. Sprich: Wendet ein Unternehmen den Streuwerbeartikel nicht einem fremden Dritten, sondern einem Arbeitnehmer zu, werden die nach § 8 Abs. 1 EStG zu bewertenden Sachbezüge nur dann von der Versteuerung ausgenommen, wenn diese im Kalendermonat in der Summe 44 Euro nicht übersteigen (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG).