· Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen
So können Arbeitgeber die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio „Bp-sicher“ bezuschussen
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Viele Arbeitgeber gewähren Arbeitnehmern eine kostenlose oder vergünstigte Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio. Denn dadurch wird nicht nur die Gesundheit der Arbeitnehmer gefördert, sondern es lassen sich auch viele steuer- und beitragsrechtliche Vorteile nutzen. Damit auch das Finanzamt mitspielt und es bei Betriebs- und Lohnsteueraußenprüfungen nicht zu Überraschungen kommt, gilt es einige Besonderheiten zu beachten. |
Das sind die zwei „Risikofaktoren“ in der Buchhaltung
Entscheidet sich der Arbeitgeber dazu, seinen Arbeitnehmern als Gehaltsextra eine Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio zu gewähren, so ergeben sich für ihn gleich zwei Risikofaktoren. Einerseits ist die Lohnbuchhaltung entsprechend zu informieren und zu schulen. Denn der Vorteil „Fitnessstudio“ kann bei den Arbeitnehmern steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn auslösen, aber auch steuer- und beitragsfrei bleiben. Andererseits muss auch die Finanzbuchhaltung achtsam sein. Denn hier kann sich zwar ein Vorsteuerabzug aus den zugrunde liegenden Eingangsleistungen ergeben, parallel jedoch auch eine Umsatzversteuerung möglich sein.
Die Fitnessstudio-Spielregeln in der Lohnbuchhaltung
Wird einem Arbeitnehmer als Gehaltsextra die kostenlose oder verbilligte Nutzung eines Fitnessstudios ermöglicht oder wird ein vom Arbeitnehmer abgeschlossener Vertrag durch den Arbeitgeber bezuschusst, dann ist zunächst in der Lohnbuchhaltung zu ermitteln, ob es sich
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