· Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen
Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern zusätzlich zum Arbeitslohn oder mit Gehaltsumwandlung
von Steuerberater, Dipl. Finanzwirt (FH) Michael Heuser, Alfter/Bonn
| Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern betriebliche Fahrräder bzw. Elektrofahrräder überlassen möchten, stehen vor der grundsätzlichen Wahl, die Vorteile aus der Überlassung „on top“, also zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, oder auf Basis einer arbeitsrechtlich wirksamen Gehaltsumwandlung zu gewähren. Die beiden Varianten führen zu unterschiedlichen steuerlichen und auch sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen. |
Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
Neu eingeführt wurde 2019 die Steuerfreiheit für zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile aus der Überlassung von betrieblichen Fahrrädern und Elektrofahrrädern, die nicht als Kraftfahrzeug gelten (§ 3 Nr. 37 EStG). Die Steuerfreiheit betrifft die Überlassung zur privaten Nutzung einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Sie gilt für ab dem 01.01.2019 beginnende Überlassungen und ist (zunächst) bis zum 31.12.2021 befristet (Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, Abruf-Nr. 205730 sowie § 52 Abs. 2 S. 7 EStG).
Wichtig | Soweit die Überlassung steuerfrei ist, fallen auch keine Sozialabgaben an (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV). Die zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erfolgende Überlassung der (Elektro-)Fahrräder für private Zwecke bleibt trotz der Lohnsteuerfreiheit umsatzsteuerpflichtig.
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