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  • · Nachricht · Arbeitgeberleistungen

    Vergünstigte Fitnessstudio-Nutzung: 44-Euro-Grenze auch bei Teilnahmeberechtigung für 1 Jahr

    | Der mit der vergünstigten Nutzung von Fitness-Studios einhergehende geldwerte Vorteil fließt den teilnehmenden Arbeitnehmern monatlich zu, wenn die Arbeitnehmer keinen über die Dauer eines Monats hinausgehenden, unentziehbaren Anspruch zur Nutzung der Studios haben. Auf die Dauer der Vertragsbindung, die der Arbeitgeber mit dem Anbieter der Trainingsmöglichkeit eingegangenen ist, kommt es für den Zufluss beim Arbeitnehmer nicht an, so der Tenor einer Entscheidung des FG Niedersachsen. |

     

    Teilnahmeberechtigung für Zeitraum eines Jahres

    Eine Gesellschaft hatte ihren Arbeitnehmern die Möglichkeit zur Nutzung unterschiedlicher Fitness- und Sporteinrichtungen eingeräumt. Dazu hatte sie eine Firmenfitness-Mitgliedschaftsvereinbarung mit einer Firma geschlossen, die als Z-Sport deutschlandweit 1.300 Anlagen der ihrem Verbund angeschlossenen Partnereinrichtungen anbietet. Das Programm sieht vor, dass Unternehmen zu einem ermäßigten Preis eine bestimmte Anzahl von Nutzungslizenzen erwerben und den Beschäftigten die Trainingsmöglichkeit bei den Partnern einräumen können. Die Laufzeit des Vertrags galt zunächst für die Dauer von 12 Monaten. Sie verlängerte sich für die Dauer von 12 Monaten, falls nicht unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Monaten vor dem jeweiligen Beendigungszeitpunkt gekündigt wurde.

     

    Das missfiel der Prüferin. Sie war der Ansicht, dass die monatliche 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze überschritten sei. Den Arbeitnehmern fließe der geldwerte Vorteil im Zeitpunkt der Überlassung der Teilnahmeberechtigung für den gesamten Zeitraum eines Jahres zu. Damit liegt die Prüferin falsch, so das FG Niedersachsen (Urteil vom 13.03.2018, Az. 14 K 204/16, Abruf-Nr. 200749, Az. beim BFH: VI R 14/18).