· Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen/Fahrtkostenzuschuss
Geschickt Zuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte leisten
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de
| Arbeitnehmer sind durch die anhaltend hohen Sprit- und Energiepreise weiter stark belastet. Viele Arbeitgeber stellen sich daher die Frage, wie sie ihre Arbeitnehmer steuervergünstigt unterstützen können. LGP beleuchtet aus diesem Anlass, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit dem Pkw zahlen kann. |
Fahrtkosten für Fahrten Wohnung ‒ erste Tätigkeitsstätte
Arbeitnehmer können Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG im Rahmen ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Für jeden Arbeitstag, an dem ein Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte aufsucht, sind für die ersten 20 km Werbungskosten in Höhe von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer abzugsfähig. Ab dem 21. km erhöht sich die Pauschale für das Jahr 2021 auf 0,35 Euro und für die Jahre 2022 bis 2026 auf 0,38 Euro. Maximal können jährlich 4.500 Euro abgesetzt werden. Ein höherer Betrag ist nur dann absetzbar, wenn ein eigener oder zur Nutzung überlassener Pkw genutzt wird.
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Arbeitnehmer A fährt im Jahr 2022 an 240 Tagen mit seinem Pkw zum Betrieb seines Arbeitgebers. Die einfache Entfernung beträgt 30 Kilometer.
Lösung: A kann Werbungskosten in Höhe von 2.352 Euro absetzen. Diese ermitteln sich wie folgt:
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