· Fachbeitrag · Arbeitnehmerüberlassung
Erste Tätigkeitsstätte bei Leiharbeitnehmern verhindern sowie SV-Haftung vermeiden
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de
| Werden Leiharbeitnehmer beschäftigt, ist zu klären, ob und, wenn ja, wo diese eine erste Tätigkeitsstätte haben. Nur wenn der Leiharbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte hat, lassen sich steuer- und beitragsfreie Reisekostenerstattungen zahlen. LGP beleuchtet die wichtigsten Fallgestaltungen und macht Entleiher mit dem praktischen Risiko einer sozialversicherungsrechtlichen Haftung für vom Verleiher geschuldete Sozialabgaben nach § 28e Abs. 2 SGB IV vertraut. |
Das Leiharbeitsverhältnis und die erste Tätigkeitsstätte
Der Leiharbeitnehmer wird von seinem Arbeitgeber (Verleiher) für einige Tage oder Monate an einen Dritten (Entleiher) entliehen. In der Praxis stellt sich die Frage, ob der Betrieb des Verleihers oder des Entleihers für den Leiharbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte darstellt oder ob dieser über gar keine erste Tätigkeitsstätte verfügt.
Wird der Leiharbeitnehmer nämlich regelmäßig außerhalb einer ersten Tätigkeitsstätte tätig, kann ihm der Verleiher zusätzlich steuer- und sozialversicherungsfreie Reisekostenvergütungen zahlen. Das sind insbesondere Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Unterkunftskosten und Reisenebenkosten. Leistet der Verleiher keine Zahlungen, kann der Leiharbeitnehmer in seiner Steuererklärung höhere Werbungskosten geltend machen.
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