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  • 23.01.2019 · Nachricht · Arbeitslohn

    § 37b EStG: Aufwendungen für äußeren Rahmen einbeziehen?

    | Aufwendungen, die den äußeren Rahmen einer Veranstaltung betreffen, sind in die Bemessungsgrundlage für die pauschalierte Einkommensteuer nach § 37b EStG einzubeziehen – mit Ausnahme der Kosten für Werbemittel. Dies hat das FG Münster im Fall eines Unternehmens entschieden. Dieses hatte eine Party veranstaltet, zu der es sowohl eigene Arbeitnehmer als auch ausgewählte Arbeitnehmer verbundener Unternehmen einlud. Diese hatten sich um die Umsetzung des Jahresmottos bemüht. |