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  • 02.12.2019 · Nachricht · Arbeitslohn

    Beteiligung eines Arbeitnehmers an künftigem Veräußerungserlös

    | Soll ein Arbeitnehmer an einem künftigen Veräußerungserlös des Unternehmens beteiligt werden, stellt die Zahlung im Zeitpunkt des Zuflusses Arbeitslohn dar. Dem steht es nicht entgegen, wenn der Arbeitnehmer die Zahlung nicht vom Arbeitgeber, sondern von einem Dritten erhalten hat. Das gilt, sofern die mit der Zahlung verfolgten Ziele im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis des Arbeitnehmers stehen, sodass sich die Zahlung für ihn als Frucht seiner Arbeit darstellt. Das hat der BFH klargestellt. |