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Forschungspreisgeld als Arbeitslohn eines Hochschulprofessors
| Ein Forschungspreisgeld, das ein Hochschulprofessor für bestimmte wissenschaftliche Leistungen in seinem Forschungsbereich erhält, ist als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen. Das hat das FG Münster klargestellt und der Meinung des Professors eine Absage erteilt. |
Der Professor hatte eingewandt, dass der Erhalt des Forschungspreises nicht an sein Dienstverhältnis gekoppelt gewesen sei und sich auch nicht als Gegenleistung für seine Arbeit als Professor darstelle, weil die Erlangung des Forschungspreises keine Dienstaufgabe sei. Dem konnte sich das FG Münster nicht anschließen: Auch Preise und die damit verbundene Dotation führten zu Erwerbseinnahmen und damit zu Arbeitslohn, wenn die Zuwendung wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts habe. Als privat veranlasst seien dagegen Preise zu beurteilen, die für das Lebenswerk, die Persönlichkeit oder das Gesamtschaffen verliehen würden. Im Urteilsfall stelle sich der Erhalt des Preisgelds im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft als Professor bei der Hochschule dar, weil Forschung und Publikation von Forschungsergebnissen zu den Dienstaufgaben als Hochschullehrer gehörten. Damit bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Habilitation als wissenschaftlicher Forschungsleistung und dessen Dienstverhältnis (FG Münster, Urteil vom 16.03.2022, Az. 13 K 1398/20 E, Abruf-Nr. 228960).
Weiterführender Hinweis
- Beitrag „Preisgeld für Dissertation beim Empfänger steuerpflichtig“, LGP 11/2020, Seite 209 → Abruf-Nr. 46901264