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  • · Fachbeitrag · Arbeitslohn

    Gutschrift auf dem Zeitwertkonto eines Geschäftsführers

    | Die Gutschrift von künftig fällig werdendem Gehalt zunächst auf dem Zeitwertkonto führt noch nicht zum Zufluss von Arbeitslohn; die Lohnsteuer verlagert sich auf die spätere Auszahlungsphase, etwa im Ruhestand. Das gilt nach einem Urteil des FG Düsseldorf auch beim GmbH-Geschäftsführer. |

     

    Das FG widerspricht in dem Urteil der Meinung des BMF, dass bereits die Gutschrift auf dem Zeitwertkonto des Geschäftsführers zum Zufluss von Arbeitslohn führt, weil Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten bei Arbeitnehmern, die zugleich als Organ einer Körperschaft bestellt sind, mit dem Aufgabenbild des Organs nicht vereinbar seien (BMF, Schreiben vom 17.6.2009, Az. IV C 5 - S 2332/07/0004; Abruf-Nr. 092102). Diese Wertung des BMF habe keinen Steuerbezug, so das FG Düsseldorf (Urteil vom 21.3.2012, Az. 4 K 2834/11 AO; Abruf-Nr. 121237).

     

    PRAXISHINWEISE |

    • Der BFH hat bereits entschieden, dass einem Gesellschafter-Geschäftsführer kein Arbeitslohn zufließt, wenn er gegenüber der GmbH auf bestehende oder künftige Entgeltansprüche verzichtet und er dadurch eine tatsächliche Vermögenseinbuße erleidet (BFH, Urteil vom 3.2.2011, Az. VI R 4/10; Abruf-Nr. 111197).
     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 91 | ID 33545450