· Fachbeitrag · Arbeitslohn
Langzeitvergütungsmodell (LTI-Modell): BFH bejaht Fünftel-Regelung für mehrjährige Tätigkeit
von StB Dipl.-Finw. (FH) Susanne Weber, WTS Steuerberatungsges. mbH, München
| Wie werden Vergütungen versteuert, die Arbeitnehmer aus einem Langzeitvergütungsmodell (Long Term Incentive) erhalten? Diese Frage hat der BFH beantwortet. LGP stellt Ihnen die Einzelheiten vor. |
Außerordentliche Einkünfte und Fünftel-Regelung für mehrjährige Tätigkeit
Bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ist jede Vergütung für eine Tätigkeit, die sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst, atypisch zusammengeballt und damit „außerordentlich“ nach § 34 Abs. 1 S. 1 EStG. Nicht erforderlich ist, dass es sich um einmalige (Sonder-)Einkünfte handelt, die nicht regelmäßig anfallen.
Wird Arbeitslohn für eine mehrjährige Tätigkeit gezahlt, kann dieser grundsätzlich nach der sog. Fünftel-Regelung ermäßigt besteuert werden (§ 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 EStG). Mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Kalenderjahre erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst. Weitere Voraussetzung ist, dass die Entlohnung für die mehrjährige Tätigkeit aus wirtschaftlich vernünftigen Gründen in zusammengeballter Form erfolgt. Der Arbeitgeber muss die Fünftel-Regelung bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen (§ 39 Abs. 3 S. 9 EStG).
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