· Fachbeitrag · Arbeitslohn
So wirkt sich die Kostenübernahme für Syndikusanwälte lohnsteuerlich aus
von StB Dipl.-Finw. (FH) Susanne Weber, WTS Steuerberatungsges. mbH, München
| Seit dem 1. Januar 2016 können sich Unternehmensjuristen, die bei nicht anwaltlich tätigen Arbeitgebern beschäftigt sind, als Syndikusanwälte zulassen. Viele Arbeitgeber übernehmen die Kosten, die dem Syndikusanwalt aufgrund seiner Zulassung als Syndikusanwalt entstehen. LGP erläutert, wie sich die Übernahme solcher Kosten lohnsteuerlich auswirkt. |
Die neue Regeln für Syndikusanwälte
Syndikusanwälte können sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen und ihre Altersversorgung über berufsständische Versorgungswerke absichern. Sie müssen jedoch eine „Kanzlei“ und voraussichtlich ab dem 1. Oktober 2016 ein elektronisches Anwaltspostfach unterhalten und sind Pflichtmitglied in der Rechtsanwaltskammer. Soweit sie nur für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig werden, brauchen sie aber keine eigene Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Kostenübernahme durch Arbeitgeber
Da auch Arbeitgeber ein Interesse haben können, dass die bei ihm beschäftigten Juristen als Syndikusanwälte zugelassen sind, sind diese oft bereit, die den Mitarbeitern durch die Zulassung als Syndikusanwalt anfallenden Kosten zu übernehmen. Fraglich ist, wie die Übernahme solcher Kosten lohnsteuerlich zu behandeln ist.
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