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  • · Nachricht · Arbeitslohn

    Trinkgelder an Saalassistenten einer Spielbank sind steuerfrei

    | Freiwillige Zahlungen von Spielbankkunden an die Saalassistenten einer Spielbank für das Servieren von Speisen und Getränken sind steuerfreie Trinkgelder nach § 3 Nr. 51 EStG . Die Steuerfreiheit entfällt nicht dadurch, dass der Arbeitgeber als eine Art Treuhänder bei der Aufbewahrung und Verteilung der Gelder eingeschaltet ist. Das hat der BFH klargestellt. |

     

    Im Urteilsfall war der Kläger als eine Art Kellner mit dem Bedienen der Spielbankkunden betraut. Er war nicht Teil des spieltechnischen Personals. Im Gehaltstarifvertrag wurden die freiwilligen Zuwendungen von Besuchern der Spielbank an die Saalassistenten als Trinkgelder bezeichnet, die arbeitstäglich zu erfassen und ausschließlich zugunsten der Saalassistenten zu verwenden sind. Die Saalassistenten erhielten aus dem Aufkommen monatlich vorab einen pauschalen Anteil, der Restbetrag wurde nach einem festgelegten Punktesystem von der Spielbank auf diese verteilt.

     

    Das Finanzamt und das FG vertraten die Auffassung, es handele sich dabei nicht um steuerfreies Trinkgeld. Der BFH hat dagegen entschieden, dass es sich um steuerfreie Trinkgelder im Sinne des § 3 Nr. 51 EStG handelt (BFH, Urteil vom 18.6.2015, Az. VI R 37/14, Abruf-Nr. 179708). Der BFH knüpft an seine Rechtsprechung zum Trinkgeldbegriff an:

    • Zum einen handele es sich bei den von den Spielbankkunden neben dem Rechnungsbetrag gegebenen Geldern um freiwillige Zahlungen, auf die kein Rechtsanspruch bestand. Denn der Tarifvertrag regelte lediglich die Verteilung und Auskehrung der bereits geleisteten Trinkgelder durch die Spielbank.
    • Zum anderen sei auch die Zuwendung eines Dritten gegeben, wie es der Trinkgeldbegriff voraussetzt. Die Einschaltung der Spielbank als eine Art Treuhänder bei der Verteilung der Gelder stehe dem nicht entgegen, vielmehr sei dieses Verteilungssystem vergleichbar mit einer „Poolung von Einnahmen“.
    Quelle: ID 43639485