· Fachbeitrag · Arbeitslohn
Wann ist die Zahlung von Buß- und Verwarnungsgeldern durch den Arbeitgeber Arbeitslohn?
| In vielen Fällen führt die Übernahme von Buß- und Verwarnungsgeldern zu Arbeitslohn. Doch nicht immer. Das zeigt ein „Übernahme-Fall“ im Paketzustelldienst, den das FG Düsseldorf, der BFH und nun schließlich das FG Düsseldorf im zweiten Rechtsgang entschieden hat. LGP bringt Sie auf den Stand der Dinge. |
Zahlung von gegen den Arbeitnehmer verhängte Bußgelder
2013 hat der BFH im Fall einer Spedition entschieden, dass es sich immer um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt, wenn der Arbeitgeber die Bußgelder übernimmt, die gegen seine angestellten Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt worden sind. Denn hier würde kein betriebliches Interesse des jeweiligen Arbeitgebers vorliegen (BFH, Urteil vom 14.11.2013, Az. VI R 36/12, Abruf-Nr. 140286).
Zahlung von Verwarnungsgeld bei Verstoß gegen Halteverbot
Im Jahr 2020 hat der BFH dann seine Auffassung modifiziert: Zahlt der Arbeitgeber Verwarnungsgelder wegen Falschparkens seiner angestellten Paketzusteller, leistet er als Halter des Kfz die Zahlung wegen einer ihm gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 OWiG erteilten Verwarnung auf eigene Schuld. Die Zahlung führt nicht zu Arbeitslohn bei dem Arbeitnehmer, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat (BFH, Urteil vom 13.08.2020, Az. VI R 1/17, Abruf-Nr. 218632, LGP 12/2020, Seite 212).
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