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  • 05.03.2013 · Fachbeitrag · Arbeitslohn

    Zufluss von Aktienoptionsrechten bei Übertragung auf Dritten

    | Der Vorteil aus einem vom Arbeitgeber eingeräumten Aktienoptionsrecht fließt dem Arbeitnehmer zu dem Zeitpunkt zu, in dem der Arbeitnehmer das Recht ausübt oder anderweitig verwertet. Eine solche anderweitige Verwertung liegt nach Ansicht des BFH vor, wenn der Arbeitnehmer das Recht auf einen Dritten überträgt. |