· Fachbeitrag · Arbeitslohn/Krankenversicherung
Ist der Krankenzusatzversicherungsschutz doch Sachlohn und die 44-Euro-Freigrenze nutzbar?
| Arbeitgeber schließen für ihre Arbeitnehmer oftmals zusätzliche Krankenversicherungen ab. Das BMF sieht in den geleisteten Beiträgen des Arbeitgebers Barlohn. Nun muss aber der BFH darüber entscheiden, ob die Beiträge nicht doch Sachlohn darstellen und folglich die 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze anwendbar ist, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch Geld verlangen kann. |
Krankenzusatzversicherung durch Arbeitgeber abgeschlossen
Ins Rollen gebracht hat das Verfahren ein Arbeitnehmer aus Sachsen. Sein Arbeitgeber hatte für seine Arbeitnehmer bei zwei Versicherungen eine Zusatzkrankenversicherung für Vorsorgeuntersuchungen, stationäre Zusatzversicherung und Zahnersatz abgeschlossen. Die monatlichen Beiträge von 10,04 Euro und 26,38 Euro behandelte er als steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Im Rahmen seiner Steuererklärung beantragte der Arbeitnehmer, die Beiträge als Sachlohn zu behandeln und die 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze anzuwenden. Das Finanzamt lehnte das ab. Entsprechend dem BMF-Schreiben vom 10. Oktober 2013 (Az. IV C 5 - S 2334/13/10001, Abruf-Nr. 133228) seien die Zukunftssicherungsleistungen Barlohn - und damit sei die Freigrenze nicht anzuwenden. Dagegen klagte der Arbeitnehmer mit Erfolg (FG Sachsen, Urteil vom 16.3.2016, Az. 2 K 192/16, Abruf-Nr. 186625).
FG Sachsen behandelt Beiträge als Sachlohn
Das FG begründet dies mit der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 14.4.2011, Az. VI R 24/10, Abruf-Nr. 112149): Der Arbeitnehmer habe lediglich einen Anspruch auf Gewährung der vertraglich vereinbarten Versicherungsleistungen, jedoch keinen Anspruch auf Auszahlung. Damit habe er lediglich Sachlohn bezogen. Das BMF-Schreiben vom 10. Oktober 2013 widerspreche dieser Rechtsprechung, ihm sei daher nicht zu folgen.
Wichtig | Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision eingelegt (Az. beim BFH: VI R 13/16).
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