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  • 15.03.2018 · Nachricht · Arbeitsrecht

    Lohnsteuer bei Entschädigung wegen Verstoßes gegen das AGG

    | Wird ein Arbeitgeber wegen eines Verstoßes gegen das AGG verurteilt, muss er dem Betroffenen eine Entschädigung aus einem bestehenden oder künftigen Arbeitsverhältnis zahlen (§ 15 AGG). Die steuerliche Behandlung der Entschädigung hängt davon ab, ob die Entschädigung auf § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 AGG basiert. Die OFD Nordrhein-Westfalen nennt die Details. |