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  • · Fachbeitrag · Auslandstätigkeit

    DBA-Frankreich: Dauer des Aufenthalts nach 183-Tage-Regelung

    | Nach Art. 13 Abs. 4 Nr. 1 DBA-Frankreich kann der Arbeitslohn, den ein in Deutschland wohnender Arbeitnehmer für Arbeitseinsätze in Frankreich erhält, unter anderem nur dann in Deutschland besteuert werden, wenn sich der Arbeitnehmer in Frankreich insgesamt nicht länger als 183 Tage während des Steuerjahrs aufhält. Bei der Berechnung der 183 Tage sind nur solche Tage zu berücksichtigen, an denen sich der Arbeitnehmer tatsächlich („physisch“) in Frankreich aufgehalten hat. Das hat der BFH klargestellt. |

     

    Nicht bei den 183 Tagen mitzuzählen sind also die Tage zwischen den Arbeitstagen, an denen der Arbeitnehmer frei hat und in Deutschland bleibt, wie zum Beispiel an Samstagen, Sonn-, Feier- oder Urlaubstagen. Damit entschied der BFH gegen die Auffassung der Finanzverwaltung, die im Einvernehmen mit der französischen Finanzverwaltung auch solche Tage auf die 183-Tage-Regelung anrechnen will (Urteil vom 12.10.2011, Az. I R 15/11; Abruf-Nr. 120773).

     

    PRAXISHINWEIS | Der BFH-Fall betrifft die Besteuerung von Arbeitnehmern, die keine Grenzgänger sind und in Deutschland wohnen und von ihrem deutschen Arbeitgeber längerfristig in Frankreich eingesetzt werden oder umgekehrt.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2012 | Seite 55 | ID 32374530