· Nachricht · Auslandstätigkeit
Neue steuerfreie Kaufkraftzuschläge zum 01.04.2019
| Entsendet der Arbeitgeber Arbeitnehmer ins Ausland, kann er deren höhere Lebenshaltungskosten vor Ort durch die Zahlung eines Kaufkraftausgleichs abgelten. Das BMF hat die nach § 3 Nr. 64 S. 3 EStG steuerfreien Beträge zum 01.04.2019 angepasst (BMF, Schreiben vom 04.04.2019, Az. IV C 5 ‒ S 2341/19/10001, Abruf-Nr. 208209 ). |
Weiterführender Hinweis
- Gesamtübersicht der Kaufkraftzuschläge (Stand 01.04.2019) auf lgp.iww.de g→ Abruf-Nr. 44976975
Quelle: Ausgabe 05 / 2019 | Seite 74 | ID 45856933