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  • · Nachricht · Auslandstätigkeit

    Neue steuerfreie Kaufkraftzuschläge zum 01.04.2019

    | Entsendet der Arbeitgeber Arbeitnehmer ins Ausland, kann er deren höhere Lebenshaltungskosten vor Ort durch die Zahlung eines Kaufkraftausgleichs abgelten. Das BMF hat die nach § 3 Nr. 64 S. 3 EStG steuerfreien Beträge zum 01.04.2019 angepasst (BMF, Schreiben vom 04.04.2019, Az. IV C 5 ‒ S 2341/19/10001, Abruf-Nr. 208209 ). |

     

    Weiterführender Hinweis

    • Gesamtübersicht der Kaufkraftzuschläge (Stand 01.04.2019) auf lgp.iww.de g→ Abruf-Nr. 44976975
    Quelle: Ausgabe 05 / 2019 | Seite 74 | ID 45856933