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  • 14.04.2021 · Nachricht · Auslandstätigkeit

    Neue steuerfreie Kaufkraftzuschläge zum 01.04.2021

    | Entsendet der Arbeitgeber Arbeitnehmer ins Ausland, kann er deren höhere Lebenshaltungskosten vor Ort dadurch abgelten, dass er einen Kaufkraftausgleich zahlt. Die nach § 3 Nr. 64 S. 3 EStG steuerfreien Beträge sind zum 01.04.2021 angepasst worden. Sie stehen im BMF-Schreiben (vom 09.04.2021, Az. IV C 5 – S 2341/21/10001 :001). |