· Nachricht · Auslandstätigkeit
Neue steuerfreie Kaufkraftzuschläge zum 01.07.2019
| Entsendet der Arbeitgeber Arbeitnehmer ins Ausland, kann er deren höhere Lebenshaltungskosten vor Ort durch die Zahlung eines Kaufkraftausgleichs abgelten. Die nach § 3 Nr. 64 S. 3 EStG steuerfreien Beträge wurden zum 01.04.2019 angepasst (BMF, Schreiben vom 11.07.2019, Az. IV C 5 ‒ S 2341/19/10002 :001, Abruf-Nr. 209926 ). |
Weiterführender Hinweis
- Gesamtübersicht der Kaufkraftzuschläge (Stand 01.07.2019) → Abruf-Nr. 44976975
Quelle: Ausgabe 08 / 2019 | Seite 128 | ID 46023329