· Nachricht · Auslandstätigkeit
Neue steuerfreie Kaufkraftzuschläge zum 01.07.2021
| Entsendet der Arbeitgeber Arbeitnehmer ins Ausland, kann er deren höhere Lebenshaltungskosten vor Ort dadurch abgelten, dass er einen Kaufkraftausgleich zahlt. Die nach § 3 Nr. 64 S. 3 EStG steuerfreien Beträge sind zum 01.07.2021 angepasst worden. Sie stehen im BMF-Schreiben (vom 02.07.2021, Az. IV C 5 ‒ S 2341/21/10001 :002; DOK: 2021/0767405). |
Weiterführender Hinweis
- Gesamtübersicht der Kaufkraftzuschläge (Stand 01.07.2021) → Abruf-Nr. 47550398
Quelle: Ausgabe 08 / 2021 | Seite 151 | ID 47532374