· Fachbeitrag · Auslandstätigkeit
Neuer Maßstab zur Aufteilung von Übernachtungskosten für im Ausland tätige Arbeitnehmer
von RA Susanne Hierl, Rödl & Partner, Nürnberg
| Ist ein Arbeitnehmer an einem ausländischen Einsatzort im Rahmen einer Auswärtstätigkeit tätig, kann der Arbeitgeber die Übernachtungskosten steuerfrei erstatten, sofern der Arbeitnehmer seine Wohnung im Inland nicht aufgibt. Geht die Familie mit ins Ausland, können die dadurch entstehenden höheren Unterkunftskosten nicht vollständig steuerfrei erstattet werden. Das FG Niedersachsen gibt einen neuen Aufteilungsmaßstab vor. |
So rechnet die Finanzverwaltung bisher
Nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei erstattbar sind die Unterkunftskosten, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer anfallen würden. Kosten, die durch Mitnahme der Familie entstehen, sind der Privatsphäre zuzuordnen. Die Kosten werden - sofern keine separat aufteilbaren Kosten entstehen (z. B. einzelne Hotelzimmer) - mittels Schätzung aufgeteilt.
Laut Verwaltung wird es bisher nicht beanstandet, wenn als Schätzungsgrundlage die aus dem Bereich der doppelten Haushaltsführung bekannte 60-qm-Regelung anwendet wurde: Die für diese Wohnungsgröße ortsübliche Miete für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung gilt als beruflich veranlasst. Darüber hinausgehende Kosten werden der privaten Sphäre zugerechnet; deren Erstattung durch den Arbeitgeber ist steuerpflichtig.
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