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  • · Nachricht · Auslandstätigkeit

    Seit 01.01.2024 gelten neue steuerfreie Kaufkraftzuschläge

    | Entsendet der Arbeitgeber Arbeitnehmer ins Ausland, kann er deren höhere Lebenshaltungskosten vor Ort dadurch abgelten, dass er einen Kaufkraftausgleich zahlt. Die nach § 3 Nr. 64 S. 3 EStG steuerfreien Beträge sind zum 01.01.2024 angepasst worden. Enthalten sind sie im BMF-Schreiben vom 04.01.2024 (Az. IV C 5 ‒ S 2341/23/10001 :004, Abruf-Nr. 49866799 ). |

     

    Weiterführender Hinweis

    • Gesamtübersicht der Kaufkraftzuschläge (Stand 01.01.2024) → Abruf-Nr. 49866799
    Quelle: Ausgabe 02 / 2024 | Seite 29 | ID 49866796