· Nachricht · Auslandstätigkeit
Seit 01.01.2025 gelten neue steuerfreie Kaufkraftzuschläge
| Entsendet der Arbeitgeber Arbeitnehmer ins Ausland, kann er deren höhere Lebenshaltungskosten vor Ort dadurch abgelten, dass er einen Kaufkraftausgleich zahlt. Die nach § 3 Nr. 64 S. 3 EStG steuerfreien Beträge sind zum 01.01.2025 angepasst worden. Enthalten sind sie im BMF-Schreiben vom 21.01.2025 (Az. IV C 5 ‒ S 2341/00025/004/005, Abruf-Nr. 246086 ). |
Weiterführender hinweis
- Gesamtübersicht der Kaufkraftzuschläge (Stand 01.01.2025) → Abruf-Nr. 246086
Quelle: Ausgabe 02 / 2025 | Seite 38 | ID 50298698