· Nachricht · Auslandstätigkeit
Seit 01.07.2024 gelten neue steuerfreie Kaufkraftzuschläge
| Entsendet der Arbeitgeber Arbeitnehmer ins Ausland, kann er deren höhere Lebenshaltungskosten vor Ort dadurch abgelten, dass er einen Kaufkraftausgleich zahlt. Die nach § 3 Nr. 64 S. 3 EStG steuerfreien Beträge sind zum 01.07.2024 angepasst worden. Enthalten sind sie im BMF-Schreiben vom 10.07.2024 (Az. IV C 5 ‒ S 2341/24/10001 :002, Abruf-Nr. 50099336 ). |
Weiterführender Hinweis
- Gesamtübersicht der Kaufkraftzuschläge (Stand 01.07.2024) → Abruf-Nr. 50099336
Quelle: ID 50099820