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  • · Fachbeitrag · Auswärtstätigkeit

    Fahrten einer Krankenpflegerin zur Pflegeschule: Dienstreise

    Fahrten einer Auszubildenden im Krankenpflegeberuf zwischen ihrer Wohnung und einer nicht im räumlichen Bereich ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte liegenden Krankenpflegeschule, in der die theoretischen Grundlagen des Berufs im Blockschulverfahren vermittelt werden, können nach Dienstreisegrundsätzen mit 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer als Werbungskosten angesetzt werden. Das hat der BFH jetzt endgültig klargestellt. Eine vorübergehend aufgesuchte Ausbildungseinrichtung sei nicht als zweite Arbeitsstätte der Auszubildenden anzusehen (Beschluss vom 2.3.2011, Az: III B 106/10; Abruf-Nr. 111368).

    Quelle: Ausgabe 05 / 2011 | Seite 73 | ID 26771260

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