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  • · Fachbeitrag · Betriebliche Altersversorgung

    Ausscheiden des beherrschenden GGf vor Ablauf der Erdienenszeit

    | Scheidet der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) einer GmbH, dem die GmbH im Alter von 58 Jahren auf das vollendete 68. Lebensjahr vertraglich eine monatliche Altersrente zugesagt hat, bereits mit 63 Jahren aus dem Unternehmen als Geschäftsführer aus, wird der Versorgungsvertrag tatsächlich nicht durchgeführt. Die jährlichen Zuführungen zu der für die Versorgungszusage gebildeten Rückstellung stellen deswegen regelmäßig verdeckte Gewinnausschüttungen dar, so der BFH. |

     

    Hintergrund | Eine Pensionszusage wird bei einem beherrschenden GGf unter anderem dann steuerlich anerkannt, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Zusage und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand mindestens zehn Jahre liegen (Erdienenszeit). Scheidet der beherrschende GGf früher aus dem Unternehmen aus, mangelt es aus Sicht des BFH an der Ernsthaftigkeit der Zusage (BFH, Urteil vom 25.6.2014, Az. I R 76/13; Abruf-Nr. 142627).

     

    Weiterführender Hinweis

    • Beitrag „Vier aktuelle BFH-Entscheidungen zur Altersversorgung von Gesellschafter-Geschäftsführern“, LGP 5/2014, Seite 81
    Quelle: Ausgabe 10 / 2014 | Seite 165 | ID 42955778