· Fachbeitrag · Betriebliche Altersversorgung
FG Nürnberg entscheidet zum Fremdvergleich und zur Verzinsung einer Pensionszusage
von Dr. Claudia Veh, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München
| Bei der betrieblichen Altersversorgung von Gesellschafter-Geschäftsführern (GGf) und ihnen nahestehenden Personen stellt sich stets die Frage, ob die Pensionszusage betrieblich veranlasst ist, also ob sie einem sog. Fremdvergleich standhält. Zudem stellt sich die Frage, wie eine angemessene Verzinsung bei einer Pensionszusage abgeleitet werden kann. Das FG Nürnberg hat sich ausgiebig mit diesen beiden Fragen auseinandergesetzt und eine für Unternehmen erfreuliche Entscheidung gefällt. |
Um diesen Pensionszusagen-Fall ging es beim FG Nürnberg
In einem Familienunternehmen bestanden für den zu 40 Prozent beteiligten und alleinvertretungsbefugten GGf (C), Jahrgang 1978, sowie für seine im Unternehmen als leitende Angestellte und Prokuristin beschäftigte Schwester (Ca), Jahrgang 1987, seit dem 16.12.2013 Pensionszusagen aus Entgeltumwandlung. Umwandelbar war das Urlaubs- und Weihnachtsgeld in Höhe von jährlich 6.500 Euro. In den Zusagen findet sich folgende Regelung: „Der maßgebliche Zinssatz beträgt sechs Prozent p.a.“.
Für den GGf bestand zudem bereits eine ‒ nicht streitgegenständlich ‒ im Jahr 2011 erteilte Versorgungszusage auf Basis einer Verzinsung von 2,75 Prozent. Daneben war am 25.11.2013 dem Arbeitnehmer D eine arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusage auf Basis eines monatlichen Beitrags in Höhe von 200 Euro erteilt worden. In dessen Pensionszusage fand sich folgende Regelung zur Verzinsung: „Der maßgebliche Zinssatz beträgt drei Prozent p.a.“.
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