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  • 01.12.2017 · Nachricht · Betriebliche Altersversorgung

    Jahresbeitrag zur Direktversicherung fließt mit Zahlung zu

    | Schließt ein Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer eine Direktversicherung ab und zahlt den Jahresbeitrag erst im Folgejahr bis zum 10.01., fließt dem Arbeitnehmer auch erst im Folgejahr der Versicherungsbeitrag als Arbeitslohn zu. Denn es handelt sich nicht um regelmäßige wiederkehrende Leistungen, sondern um sonstige Bezüge, für die § 11 Abs. 1 S. 2 EStG nicht gilt. Mit dieser Aussage widerspricht der BFH dem FG Köln. Dies hatte die Beitragszahlung noch dem alten Jahr zugerechnet (LGP 2/2016, Seite 19). |