· Fachbeitrag · (Betriebliche) Altersversorgung
So wirkt sich das Betriebsrentenstärkungsgesetz steuerrechtlich auf die bAV aus
von Dr. Claudia Veh, SLPM Schweizer Leben PensionsManagement GmbH, Garching
| Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) reformiert das bisherige System der betrieblichen Altersversorgung (bAV) zum 01.01.2018. Neben arbeitsrechtlichen Neuerungen enthält das BRSG auch zahlreiche steuerrechtliche Änderungen für die bAV. LGP erläutert, wie Arbeitgeber die steuerrechtlichen Neuerungen zum 01.01.2018 sicher umsetzen. |
Höherer Förderrahmen für externe Durchführungswege
Der steuerliche Rahmen für Beiträge an Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen zum Aufbau einer kapitalgedeckten bAV erhöht sich: Er beträgt ab 01.01.2018 acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Rentenversicherung (West) ‒ statt bisher vier Prozent (§ 3 Nr. 63 EStG). Der Aufstockungsbetrag von 1.800 Euro entfällt. Auf die Unterscheidung zwischen Alt- und Neuzusagen (vor bzw. ab dem 01.01.2005) kommt es nicht mehr an.
Der höhere Förderrahmen gilt sowohl für neue bAV im Rahmen des Sozialpartnermodells als auch für bestehende Verträge im Bereich Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds.
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